E-Mail-Signatur-Generator › Österreich
Pflichtangaben in Österreich
Die österreichischen Regeln ähneln den deutschen und sind nicht dieselben. Wer eine deutsche Signatur übernimmt, nennt das falsche Register und das falsche Gericht.
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Was § 14 UGB verlangt
Auf allen Geschäftspapieren und Webseiten eines im Firmenbuch eingetragenen Unternehmens müssen stehen:
- Die Firma, also der eingetragene Name.
- Die Rechtsform.
- Der Sitz.
- Die Firmenbuchnummer — in Österreich mit dem Kürzel
FN und einem Prüfbuchstaben, etwa
FN 123456 a. - Das Firmenbuchgericht.
E-Mails zählen wie in Deutschland zu den Geschäftspapieren.
Die Wörter sind andere
Österreich führt ein Firmenbuch, kein Handelsregister; das Gericht heißt Firmenbuchgericht, nicht Registergericht; die Nummer heißt Firmenbuchnummer und beginnt mit FN, nicht mit HRA oder HRB.
Eine aus Deutschland übernommene Signatur, in der «Handelsregister Wien HRB 123456» steht, benennt eine Institution, die es nicht gibt. Das ist der häufigste Fehler bei Unternehmen mit Standorten in beiden Ländern.
Das ECG kommt dazu
Für Dienste im elektronischen Geschäftsverkehr verlangt § 5 des E-Commerce-Gesetzes weitere Angaben — unter anderem die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die zuständige Aufsichtsbehörde und bei reglementierten Gewerben die Kammerzugehörigkeit und die anwendbaren Vorschriften.
Diese Angaben gehören primär auf die Website. Für die E-Mail-Signatur genügt in der Regel ein Verweis dorthin.
Die Telefonnummer
Vorwahl +43, und die führende Null der nationalen Schreibweise
entfällt: aus 0664 1234567 wird +43 664 1234567. Bei
Unternehmen, die nach Deutschland und in die Schweiz verkaufen, ist das kein
Detail — 0664 ist von außerhalb Österreichs nicht wählbar.
Wenn Sie in beiden Ländern tätig sind
Eine deutsche GmbH mit österreichischer Zweigniederlassung und eine österreichische GmbH sind zwei verschiedene Sachverhalte mit zwei verschiedenen Angabenlisten. Welche für Sie gilt, hängt daran, wo die Gesellschaft eingetragen ist — und bei einer eingetragenen Zweigniederlassung können beide Sätze erforderlich sein.
Das ist der Punkt, an dem sich die Frage nicht mehr aus einer Webseite beantworten lässt.
Was bei der GmbH zusätzlich gilt
Das GmbH-Gesetz verlangt in Österreich nicht dieselbe Auflistung der Geschäftsführer wie § 35a GmbHG in Deutschland. Wer eine deutsche Vorlage übernimmt und die Geschäftsführer aufführt, tut damit mehr als nötig — was unschädlich ist, aber Pflege kostet, sobald sich die Geschäftsführung ändert.
Der Standort in der Signatur
Anzugeben ist der Sitz laut Firmenbuch. Arbeiten Sie an einem anderen Ort, können Sie beide nennen; die eingetragene Angabe darf nur nicht fehlen. Bei Unternehmen mit mehreren Standorten ist das die Angabe, die am häufigsten veraltet, weil sie beim Umzug eines Büros mitgeändert wird, obwohl sich der eingetragene Sitz gar nicht geändert hat.
Die Signatur bei einer Zweigniederlassung
Eine im Firmenbuch eingetragene inländische Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens hat eigene Angabepflichten: neben den Angaben des Hauptunternehmens auch Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht der Zweigniederlassung selbst. In der Praxis führt das zu einem doppelten Block, und es ist der Fall, in dem die meisten Signaturen unvollständig sind.
Häufige Fragen
Wie heißt das Register in Österreich?
Firmenbuch, nicht Handelsregister. Das Gericht ist das Firmenbuchgericht und die Nummer beginnt mit FN.
Welche Angaben verlangt § 14 UGB?
Firma, Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht — auf Geschäftspapieren, und E-Mails zählen dazu.
Muss die UID-Nummer in die Signatur?
Das ECG verlangt sie für Dienste im elektronischen Geschäftsverkehr, primär auf der Website. In der Signatur genügt meist ein Verweis.
Kann ich eine deutsche Signatur übernehmen?
Nicht unverändert. Handelsregister, Registergericht und HRB gibt es in Österreich nicht.