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Die Signatur eines Einzelunternehmers

Für Einzelunternehmer gibt es zwei völlig verschiedene Antworten, und welche gilt, hängt an einer einzigen Frage: stehen Sie im Handelsregister oder nicht.

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Keine Rechtsberatung. Diese Seite erklärt, was die genannten Vorschriften verlangen, damit Sie wissen, wonach Sie fragen müssen. Was in Ihrem Fall gilt, hängt von Rechtsform und Eintragung ab und ändert sich. Lassen Sie eine reale Signatur prüfen.

Die Frage, die alles entscheidet

Ein Einzelunternehmer ist entweder eingetragener Kaufmann — dann steht «e.K.», «e.Kfm.» oder «e.Kfr.» hinter dem Namen und es gibt eine HRA-Nummer — oder er betreibt ein Kleingewerbe ohne Registereintrag.

Im ersten Fall gilt § 37a HGB vollständig. Im zweiten gilt er gar nicht, weil Kleingewerbetreibende keine Kaufleute im Sinne des HGB sind.

Als eingetragener Kaufmann

Anzugeben sind: die Firma mit dem Zusatz e.K., der Sitz, das Registergericht und die HRA-Nummer — Einzelkaufleute stehen in Abteilung A des Handelsregisters, Kapitalgesellschaften in Abteilung B.

Geschäftsführer sind nicht anzugeben, weil es keine gibt: Sie sind das Unternehmen. Das macht den Pflichtblock kürzer als bei einer GmbH, etwa 200 Byte in zwei Zeilen.

Als Kleingewerbetreibender

§ 37a HGB gilt nicht. Damit ist die Signatur aber nicht ohne Regeln: Sie firmieren unter Ihrem Vor- und Nachnamen, und dieser Name gehört in die geschäftliche Korrespondenz. Eine Geschäftsbezeichnung wie «Meiers Malerbetrieb» dürfen Sie führen, aber sie ersetzt den Namen nicht — sie kommt dazu.

Praktisch heißt das: Name, Geschäftsbezeichnung falls vorhanden, Anschrift, Kontakt. Das ist es.

Was Sie nicht schreiben dürfen

Ohne Registereintrag keinen Rechtsformzusatz, der eine Eintragung suggeriert. Kein «e.K.», kein «GmbH», und auch nicht «& Co.» oder «Firma» in einer Weise, die nach Handelsregister aussieht. Das ist irreführend und abmahnfähig, und es passiert regelmäßig aus Unkenntnis statt aus Absicht.

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Keine Pflicht in der Signatur, weder so noch so. Wer die Kleinunternehmer- regelung nach § 19 UStG nutzt, hat ohnehin meist keine. Wer eine hat und grenzüberschreitend arbeitet, nennt sie oft freiwillig, weil sie beim ersten Kontakt eine Rückfrage spart.

Der Umstieg

Wenn ein Kleingewerbe wächst und ins Handelsregister eingetragen wird, ändert sich die Signaturpflicht am Tag der Eintragung. Es lohnt sich, daran zu denken: die Eintragung ist ein Termin, an dem viele Dinge gleichzeitig zu ändern sind, und die Signatur ist das, was danach am längsten falsch bleibt.

Die Geschäftsbezeichnung richtig setzen

Zulässig ist Malerbetrieb Meier — Inhaber Thomas Meier oder Thomas Meier, Malerbetrieb Meier. Nicht zulässig ist die Geschäftsbezeichnung allein, ohne den Namen dahinter, weil der Empfänger dann nicht erkennen kann, mit wem er es zu tun hat.

Die Reihenfolge ist frei. Was zählt, ist dass Vor- und Nachname in der geschäftlichen Korrespondenz stehen und auffindbar sind, nicht dass sie oben stehen.

Anschrift: ja oder nein

Für den eingetragenen Kaufmann ist der Sitz Pflicht, die vollständige Anschrift nicht. Für den Kleingewerbetreibenden gibt es keine entsprechende HGB-Pflicht, wohl aber eine ladungsfähige Anschrift für den Fall, dass jemand Ansprüche geltend machen will.

Praktisch nennen die meisten die vollständige Anschrift. Sie kostet zwei Zeilen und erspart die Frage.

Häufige Fragen

Gilt § 37a HGB für Kleingewerbetreibende?

Nein. Kleingewerbetreibende sind keine Kaufleute im Sinne des HGB. Für eingetragene Kaufleute gilt er vollständig.

Welche Registernummer hat ein Einzelkaufmann?

Eine HRA-Nummer. Abteilung A des Handelsregisters führt Einzelkaufleute und Personengesellschaften, Abteilung B die Kapitalgesellschaften.

Darf ich eine Geschäftsbezeichnung statt meines Namens nennen?

Nicht statt. Ohne Registereintrag firmieren Sie unter Ihrem Vor- und Nachnamen; eine Geschäftsbezeichnung kommt dazu.

Muss die USt-IdNr. in die Signatur?

Nein. Sie gehört auf die Rechnung. Viele nennen sie freiwillig, weil es beim ersten Kontakt eine Rückfrage spart.